Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kosmetik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257953