1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
1.1.1eins Punkt eins Punkt eins sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
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1.1.2eins Punkt eins Punkt 2 die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die betrieblichen Prozesse darstellen.
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1.1.3eins Punkt eins Punkt 3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer und Geschäftsführerin) und ihre Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Lehrbetrieb erreichen.
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins die Ziele und die Struktur des Lehrbetriebs erklären (zB Größenordnung, Tätigkeitsfeld).
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1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2 das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
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1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).
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1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
1.3.1eins Punkt 3 Punkt eins den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
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1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
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1.3.3eins Punkt 3 Punkt 3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
1.4.1eins Punkt 4 Punkt eins auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
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1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
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1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
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1.4.4eins Punkt 4 Punkt 4
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1.4.5eins Punkt 4 Punkt 5 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
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1.4.6eins Punkt 4 Punkt 6 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
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1.4.7eins Punkt 4 Punkt 7 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.
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1.4.8eins Punkt 4 Punkt 8 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
1.5.1eins Punkt 5 Punkt eins ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
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1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
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1.5.3eins Punkt 5 Punkt 3 für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
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1.5.4eins Punkt 5 Punkt 4 Aufgaben erkennen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Ärzten und Ärztinnen) übernommen werden müssen.
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1.5.5eins Punkt 5 Punkt 5 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der not- wendigen Flexibilität reagieren.
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1.5.6eins Punkt 5 Punkt 6 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
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1.5.7eins Punkt 5 Punkt 7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
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1.5.8eins Punkt 5 Punkt 8 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
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1.5.9eins Punkt 5 Punkt 9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
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1.5.10eins Punkt 5 Punkt 10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
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1.5.11eins Punkt 5 Punkt 11 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
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1.5.12eins Punkt 5 Punkt 12 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
1.6.1eins Punkt 6 Punkt eins mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder und Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen und Kolleginnen, Geschäftspartnern und Geschäftsparnterinnen, Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen), unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, auch mit einfachen englischen Fachausdrücken, kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
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1.6.2eins Punkt 6 Punkt 2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten (zB in Bezug auf Erscheinungsbild, Ausdrucksweise und Höflichkeit).
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1.6.3eins Punkt 6 Punkt 3 berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren.
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1.7 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
1.7.1eins Punkt 7 Punkt eins erklären, warum Kunden und Kundinnen für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
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1.7.2eins Punkt 7 Punkt 2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
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1.7.3eins Punkt 7 Punkt 3 mit unterschiedlichen Kundensituationen, unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
2.1.12 Punkt eins Punkt eins betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
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2.1.22 Punkt eins Punkt 2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
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2.1.32 Punkt eins Punkt 3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
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2.1.42 Punkt eins Punkt 4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
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Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sorgsam und sachgerecht verwenden bzw. handhaben und in Stand halten.
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die für den Lehrbetrieb geltenden und in diesem anzuwendenden Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
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einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
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berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitnehmerschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
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für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
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sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
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ihren Arbeitsplatz ergonomisch (zB passende Beleuchtung, richtige Arbeitshöhe und Sitzposition) einrichten.
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einfache Ausgleichsübungen durchführen.
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2.3 Hygiene |
Die auszubildende Person kann |
2.3.12 Punkt 3 Punkt eins die rechtlichen (gemäß Ausübungsregeln) und betrieblichen Hygienevorgaben anwenden (Betriebshygiene, Produkthygiene, persönliche Hygiene).
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persönliche Schutzmaßnahmen anwenden, zB zum Schutz vor Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Herpes oder HIV.
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Reinigungspläne und etwaige Schädlingsbekämpfungspläne anwenden.
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
2.4.12 Punkt 4 Punkt eins die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
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die gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
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Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach überbetrieblichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
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energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen.
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen entsprechende analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
3.1.13 Punkt eins Punkt eins die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Datenschutz-Grundverordnung).
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3.1.23 Punkt eins Punkt 2 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB bei der Arbeit mit betriebsspezifischen Maschinen und Geräten).
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3.1.33 Punkt eins Punkt 3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware).
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3.1.43 Punkt eins Punkt 4 verantwortungsbewusst mit kundenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung) umgehen.
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
3.2.13 Punkt 2 Punkt eins unterschiedliche betriebliche Software bzw. Apps kompetent verwenden, zB zur Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung oder beim Bestellwesen.
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mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten filtern, auslesen).
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sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
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sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
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Probleme im Umgang mit einfachen digitalen Anwendungen, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
3.3.13 Punkt 3 Punkt eins ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
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verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.
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3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
3.4.13 Punkt 4 Punkt eins Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
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die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
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in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
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Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
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4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Kosmetik |
4.1 Medizinische Grundlagen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
4.1.14 Punkt eins Punkt eins die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie erklären.
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4.1.24 Punkt eins Punkt 2 die Grundlagen der Dermatologie insbesondere die Haut, deren Struktur und Funktion erklären.
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4.1.34 Punkt eins Punkt 3 verschiedene Hauttypen, insbesondere normale, trockene, seborrhoische und Mischhaut unterscheiden.
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4.1.44 Punkt eins Punkt 4 unterschiedliche Hautzustände, insbesondere allergische, lichtgeschädigte, atrophische und empfindliche Haut erkennen und Hautalterungsprozesse (Faltenbildung usw.) erklären.
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4.1.54 Punkt eins Punkt 5 verschiedene Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen sowie Veränderungen der Fingernägel, insbesondere Akne, Ekzeme, Psoriasis, Rosazea, Herpes, Haut- und Nagelmykosen, allergische Hautveränderungen sowie deren Abgrenzungen und Folgeerscheinungen darstellen.
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4.1.64 Punkt eins Punkt 6 Haut-, Gefäß- und Gewebs- sowie Körperhaarveränderungen erkennen.
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4.1.74 Punkt eins Punkt 7 die Ernährungslehre und den Einfluss von gesunder Ernährung, Lebensweise und Stoffwechsel aus kosmetischer Sicht darstellen.
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4.1.84 Punkt eins Punkt 8 ernährungsbedingte Hautveränderungen erkennen.
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4.2 Anamnese |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
4.2.14 Punkt 2 Punkt eins im Rahmen von kosmetischen Arbeiten Anamnesen durchführen, dokumentieren und anhand dieser entsprechende kosmetische Behandlungen ableiten.
| x | x | x |
Indikationen und Kontraindikationen von Kosmetikbehandlungen erkennen und berücksichtigen.
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Haut aus kosmetischer Sicht beurteilen (Hauttyp, Hautfärbung, Hautzustand usw.).
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5. Kompetenzbereich: Kosmetikarbeiten |
5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
5.1.15 Punkt eins Punkt eins für den Beruf relevante Ausübungsregeln beachten.
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5.1.25 Punkt eins Punkt 2 aktuelle Trends im Bereich der Kosmetik anwenden und Kunden und Kundnnen darüber beraten.
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5.1.35 Punkt eins Punkt 3 die Grundlagen der Arbeitsmaterialien und Hilfsmittel sowie der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten bzw. Einsatzgebiete beschreiben und die zugehörige, den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung, Desinfektion und Pflege erläutern.
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5.1.45 Punkt eins Punkt 4 erforderliche Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung zugehöriger Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere betriebsspezifische Hygienepläne einhalten, Werkzeuge und Arbeitsmittel desinfizieren oder zB sterilisieren.
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5.1.55 Punkt eins Punkt 5 vorbereitende Tätigkeiten bei der Erstellung von im Betrieb zur Anwendung kommenden Hygieneplänen dürchführen, diese regelmäßig kontrollieren und entsprechende Informationen betriebsüblich dokumentieren (zB Kontrolllisten, Checklisten und Protokolle führen).
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5.1.65 Punkt eins Punkt 6 in der Kosmetik verwendete Mittel und Wirkstoffe, sowohl präventiv als auch dekorativ und sämtliche im Betrieb verwendeten Präparate, ihre Eigenschaften, Anwendungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren Auswirkungen auf den menschlichen Körper darstellen.
| x | x | x |
5.1.75 Punkt eins Punkt 7 die Grundlagen der in der Kosmetik verwendeten Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer Herkunft (Kräuter, Vitamine, Ceramide usw.) so- wie hautidenter Wirkstoffe erklären.
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5.1.85 Punkt eins Punkt 8 präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Wirkstoffe und Präparate anwenden.
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5.1.95 Punkt eins Punkt 9 betriebsspezifische Mittel, Wirkstoffe und Präparate unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen auswählen, prüfen und beurteilen sowie Neuentwicklungen recherchieren.
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5.1.105 Punkt eins Punkt 10 aufeinander aufbauende Pflegeprodukte und Wirkstoffe (zB unter Beachtung von Faktoren wie Jahreszeiten) einsetzen. Hinsichtlich Wechselwirkungen, Medikamenteneinfluss, Krankheiten, Allergien und abzuklärenden Unverträglichkeiten auf ärztliche Konsultation hinweisen.
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5.1.115 Punkt eins Punkt 11 für das persönliche Wohlempfinden von Kunden und Kundinnen (zB passende Beleuchtung, Hintergrundmusik, Raumduft) bei der Durchführung von Arbeiten sorgen.
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5.2 Kosmetik |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
5.2.15 Punkt 2 Punkt eins Haut mit Reinigungspräparaten und Apparaten reinigen und Kompressen an- wenden.
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Hautunreinheiten, insbesondere Komedonen, Talgzysten und Milien entfernen.
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pflegende Kosmetik bei trockener, normaler, seborrhoischer, atrophischer, empfindlicher Haut, sowie bei lichtgeschädigter Haut und Akne anwenden.
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die Grundlagen kosmetischer Behandlungen für Gesicht, Hals und Dekolleté darstellen und das Verabreichen von Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken erklären.
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Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken bei der Gesichts-, Hals-, Nacken- und Dekolletépflege mit verschiedenen Methoden anwenden.
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kosmetische Behandlungen und Straffungsbehandlungen für Gesicht, Hals und Dekolleté, zB an der Mundpartie, Augenpartie oder bei hochgelagerten Äderchen durchführen.
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zu kosmetischen Zwecken Massagen im Bereich des Gesichtes, Halses, Nacken und Dekolletés durchführen.
| | x | |
zu kosmetischen Zwecken Lymphdrainagen im Bereich des Gesichtes, Halses und Dekolletés durchführen.
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Aromaanwendungen durchführen.
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die Grundlagen des kosmetischen Antiagings darstellen und kosmetische Antiaging-Behandlungen durchführen.
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Schlankheits-, Straffungs- und Cellulitebehandlungen am ganzen Körper durchführen.
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die Durchführung von Behandlungen mittels Wasser, Licht, Wärme, Kälte und Strom erklären und bei der physikalischen Schönheitspflege anwenden.
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die Grundlagen der apparativen Kosmetik, insbesondere die Microdermabrasion, Laserbehandlung, Iontophorese, Hochfrequenzbehandlung, Interferenzstrombehandlung, Dermabrasion, Ultraschallbehandlung, Ozonbehandlung, Microneedling sowie der Behandlung mit Farblichtgeräten erklären und apparative Kosmetikbehandlungen durchführen.
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die Grundlagen der Nanokosmetik beschreiben.
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pflegende, straffende und formende Ganzkörperanwendungen durchführen.
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5.3 Dekorative Kosmetik |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
5.3.15 Punkt 3 Punkt eins die Grundlagen der Farb- und Stilberatung und der Grund- und Mischfarben, Farbharmonien und Farbkontrasten darstellen.
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dekorative Kosmetik im Bereich des Tages- und Abend-Make-ups anwenden.
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dekorative Kosmetik im Bereich des Abend-Make-ups für besondere Anlässe und des Fantasie-Make-ups anwenden sowie Spezialschminktechniken wie zB Camouflage durchführen.
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die Grundlagen der Visagistik und des Body-Paintings darstellen.
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die Grundlagen des Permanent-Make-ups darstellen.
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5.4 Haare, Augenbrauen und Wimpern |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
5.4.15 Punkt 4 Punkt eins Wimpern- und Brauenbehandlungen durchführen, insbesondere pflegen, färben und formen.
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die Grundlagen des Anbringens von künstlichen Wimpern darstellen.
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einfache kurzfristige Veränderungen der Haare im Rahmen von kosmetischen Behandlungen durchführen.
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die Grundlagen verschiedener Haarentfernungsmethoden erklären.
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Haare am ganzen Körper mit unterschiedlichen Haarentfernungsmethoden, wie zB mittels Heißwachs, Zuckerpaste, Haarentfernungsgeräten, IPL, Laser entfernen.
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5.5 Maniküre |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
5.5.15 Punkt 5 Punkt eins Hände und Nägel pflegen (Maniküre).
| x | | |
Hand und Armbehandlungen, wie zB Handmodellage oder Paraffinpackungen durchführen sowie Hände massieren.
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Fingernägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Lackiermethoden lackieren.
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die Grundlagen des Nageldesigns sowie des Herstellens von Acryl- und Gelnägeln beschreiben.
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unterschiedliche Nageldesigns gestalten.
| | | x |
Acryl- oder Gelnägel herstellen und auffüllen (Refill).
| | x | x |
Nagelmodellagen durchführen.
| | x | x |
6. Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf |
6.1 Kundenberatung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
6.1.16 Punkt eins Punkt eins Kunden und Kundinnen über die angebotenen Dienstleistungen informieren.
| x | | |
6.1.26 Punkt eins Punkt 2 die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen unter Einsatz entsprechender Fragemethoden feststellen (Bedarfsanalyse).
| | x | x |
6.1.36 Punkt eins Punkt 3 Kunden und Kundinnen in Fragen der Kosmetik anforderungs- und bedarfsbezogen beraten.
| | x | x |
6.1.46 Punkt eins Punkt 4 die betriebliche Kundendatei (mit kundenbezogenen Behandlungsdaten) unter Beachtung des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung) führen
| | x | x |
6.1.56 Punkt eins Punkt 5 die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des kosmetischen Behandlungsergebnisses vermitteln.
| | x | x |
6.1.66 Punkt eins Punkt 6 bei Kalkulationen von betrieblichen Leistungen (zB Behandlungen) mitwirken.
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6.1.76 Punkt eins Punkt 7 übliche Anfragen von Kunden und Kundinnen zu Angeboten bearbeiten.
| | x | x |
6.1.86 Punkt eins Punkt 8 Verkaufsgespräche führen.
| x | x | |
6.1.96 Punkt eins Punkt 9 entscheiden, welche zusätzlichen Serviceleistungen oder Artikel (zB Gut- scheine) sich situationsbezogen als Zusatzverkauf eignen, und diese anbieten.
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6.1.106 Punkt eins Punkt 10 einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache führen.
| | x | x |
6.1.116 Punkt eins Punkt 11 bei Beschwerden und Reklamationen, angemessen reagieren und Schritte zur Konfliktbewältigung einleiten, zB Vorgesetzte hinzuziehen.
| x | x | |
6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
6.2.16 Punkt 2 Punkt eins Kundentermine koordinieren.
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bei der Terminplanung mitwirken und Terminabsagen berücksichtigen.
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branchenspezifische Maßnahmen zur Kundenakquisition und Kundenbindung darstellen.
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bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mitwirken.
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6.3 Servicebereich Kassa |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
6.3.16 Punkt 3 Punkt eins Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß erfassen.
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die im Betrieb akzeptierten Zahlungsmittel auf ihre Echtheit und Gültigkeit überprüfen.
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Zahlungsvorgänge mit dem im Betrieb verwendeten Kassasystem unter Beachtung der damit verbundenen betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen abwickeln.
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den Kassastand überprüfen.
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den Tagesumsatz ermitteln und den Kassaabschluss durchführen.
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