Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kosmetik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie und Pathologie,
Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen,
Indikationen und Kontraindikationen,
kosmetische Mittel, Wirkstoffe und Präparate,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Hautveränderung, Gefäßveränderung, Gewebsveränderung
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257958