Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Teilaufhebung von Urteilen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Abs. 1 genannten Strafvorschriften beruht.Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafvorschriften beruht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.Absatz eins, gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40258150