Rechtstracker.at

§ 10 ZFBO 2024

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 397/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFBO 2024

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Einschränkung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ist die Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes (Paragraph 2, Absatz 2,) aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend nicht gegeben, so hat der Zivilflugplatzhalter dies unverzüglich der gegebenenfalls am Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sofern die Einschränkung der Betriebsbereitschaft im Einflussbereich des Zivilflugplatzhalters liegt, hat dieser unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu veranlassen. Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft ist vom Zivilflugplatzhalter den genannten Stellen anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Geplante vorübergehende Einschränkungen der Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes aufgrund von Arbeiten auf der Piste oder deren Sicherheitsbereichen (Sicherheitsstreifen, RESA) bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258167