Rechtstracker.at

§ 22 ZFBO 2024

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.07.2025 BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. II Nr. 397/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFBO 2024

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen

Paragraph 22,

Die betrieblichen Verfahren und zusätzlichen Informationen müssen enthalten:

  1. Ziffer eins
    verantwortliche Personen (einschließlich genauer Funktion und Aufgabenbereich), sofern vorhanden:
    1. Litera a
      Eigentümerin bzw. Eigentümer,
    2. Litera b
      Geschäftsführende,
    3. Litera c
      flugplatzleitende Person und stellvertretende Personen,
    4. Litera d
      Notfalltelefonnummern,
  2. Ziffer 2
    Handbuch für das Sicherheitsmanagementsystem inklusive Sicherheitsziele und Darstellung der Umsetzung, Weiterentwicklung und Kontrolle,
  3. Ziffer 3
    Darstellung der Meldung von Ereignissen (Paragraph 136, LFG),
  4. Ziffer 4
    Art, Umfang und Häufigkeit von Flugplatzbetriebskontrollen einschließlich Kontrollen der Betriebsflächen und der Umgebung in Bezug auf temporäre Hindernisse im Schutzbereich (inklusive Darstellung des Schutzbereiches),
  5. Ziffer 5
    Betrieb bei winterlichen Bedingungen inklusive Räumung und Enteisung der Bewegungsflächen,
  6. Ziffer 6
    Beschreibung der Durchführung von Bau-, Wartungs- und Grasschnittarbeiten auf Flugbetriebsflächen und den zugehörigen Sicherheitsstreifen,
  7. Ziffer 7
    Beschreibung des Tierwelt – Gefahrenmanagements,
  8. Ziffer 8
    Beschreibung der Verfahren betreffend den Umgang mit Hindernissen im Schutzbereich bei Flugplätzen ohne Sicherheitszone,
  9. Ziffer 9
    Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flugplatzes zur Verhinderung von „Runway incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge),
  10. Ziffer 10
    Beschreibung der Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte inklusive der Vereinbarungen mit den im Umland des Flugplatzes befindlichen Einsatzkräften; Angabe über gemeinsame Übungen entsprechend den Bestimmungen der ZNV in der jeweils geltenden Fassung,
  11. Ziffer 11
    Aus- und Weiterbildungsprogramme der für den sicheren Betrieb des Zivilflugplatzes notwendigen Personen,
  12. Ziffer 12
    Verfahren für den Betrieb bei geringer Sicht (LVP) nur bei zugelassenen Instrumentenflugbetrieb,
  13. Ziffer 13
    Beschreibung der Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flugplatz stattfindender Luftfahrtaktivitäten (zB Flugvorführungen, Feste) und
  14. Ziffer 14
    Brandverhütung.

Schlagworte

Bauarbeiten, Wartungsarbeiten, Ausbildungsprogramm

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258179