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§ 26 ZFBO 2024

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 397/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFBO 2024

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Entgelteordnung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,In der Entgelteordnung sind die für den betreffenden Zivilflugplatz relevanten Entgelte festzusetzen, dabei handelt es sich insbesondere um Entgelte für
    1. Ziffer eins
      die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif),
    2. Ziffer 2
      die Inanspruchnahme von Rollhilfe (Paragraph 13,),
    3. Ziffer 3
      die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif),
    4. Ziffer 4
      die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif),
    5. Ziffer 5
      die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten,
    6. Ziffer 6
      das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif),
    7. Ziffer 7
      die Inanspruchnahme der Infrastruktur (land- und luftseitige Infrastrukturtarife, Betankungstarif /Betankungsinfrastruktur),
    8. Ziffer 8
      die Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) und
    9. Ziffer 9
      die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen (zB PRM Entgelt, Lärmentgelt).
  2. Absatz 2,Soweit für gleiche Leistungen Entgelte in verschiedenen Höhen festgesetzt werden, hat sich die Bemessungsgrundlage nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien (zB Art des Luftfahrzeuges, höchstzulässiges Abfluggewicht, Art der beanspruchten Pisten, Flächen und Einrichtungen der Bodenabfertigung, Zeitdauer und Häufigkeit der Beanspruchung, Art und Zweck des Fluges, Lärmzertifikate, Fluglärmmessungen) zu richten.
  3. Absatz 3,In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Absatz 2, genannten Kriterien festzusetzen.
  4. Absatz 4,Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (Paragraph 9,) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Auf Flughäfen sind die Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden, soweit die Regelungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, in der geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die gemäß dem FEG festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258183