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§ 3

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 159/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 159/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 159/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung und Überprüfung des Zweckzuschusses

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Zuschuss gemäß Paragraph 2, wird vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an die Länder überwiesen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der Länder und der Dachorganisationen (Paragraph 4, Absatz 3,) die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  3. Absatz 3,Die Länder haben die richtlinienkonforme Verwendung der Zweckzuschüsse durch die bedachten Rettungsorganisationen zu überprüfen und dem Bundesminister für Inneres bis 31. Mai jeden Jahres über die Verwendung im vorangegangenen Kalenderjahr und die Ergebnisse der Überprüfungen zu berichten.
  4. Absatz 4,Zur Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie gemäß Absatz 2, festgelegten Vorgaben ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Einschau in die den Ländern vorliegenden Unterlagen zu nehmen. Bei richtlinienwidriger Verwendung des Zweckzuschusses kann dieser durch den Bundesminister für Inneres von den Ländern zurückgefordert werden.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012457

Dokumentnummer

NOR40258227