Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
22.12.2023 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 410/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.12.202331.12.2024 BGBl. II Nr. 410/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.12.2023BGBl. II Nr. 410/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2024 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 320 Euro, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 451 Euro und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 477 Euro.

Im RIS seit

29.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20012463

Dokumentnummer

NOR40258430