Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des
auf die Begründung des Versicherungsverhältnisses,
auf das dem erstmaligen Entstehen der Steuerschuld im Inland oder
auf den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht,
folgenden Jahres über
den Namen des Versicherers,
den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
den Namen und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers,
die Anschrift des Versicherungsnehmers,
den Gegenstand der Versicherung,
die Versicherungssumme in Euro,
die Dauer der Versicherung,
das Datum des Zahlungsbeginns des Versicherungsentgeltes,
den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro
zu informieren.
(2)Absatz 2,Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wird der amtliche Vordruck gemäß Abs. 2 elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.Wird der amtliche Vordruck gemäß Absatz 2, elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258504