Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 84, Absatz 4
Text
Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Wird eine Einheit Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe oder oberste Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe, oder ist eine Einheit nicht länger Geschäftseinheit einer solchen, gilt diese Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe, die im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts einen Teil der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausweist.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt:
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts berücksichtigt eine Unternehmensgruppe Mindeststeuer-Gewinne, Mindeststeuer-Verluste und angepasste erfasste Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit nur insoweit, als diese im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft berücksichtigt sind.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste und die angepassten erfassten Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte (§ 50 Abs. 1a) ihrer Vermögenswerte und Schulden berechnet. Dies gilt auch bei einem Beitritt oder Austritt vor dem Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6); dabei ist § 14 Abs. 1 dritter Satz zu berücksichtigen.Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste und die angepassten erfassten Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte (Paragraph 50, Absatz eins a,) ihrer Vermögenswerte und Schulden berechnet. Dies gilt auch bei einem Beitritt oder Austritt vor dem Übergangsjahr (Paragraph 80, Absatz 6,); dabei ist Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz zu berücksichtigen.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 nur im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten der bei- oder austretenden Geschäftseinheit berücksichtigt.Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, nur im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten der bei- oder austretenden Geschäftseinheit berücksichtigt.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte gemäß § 48 Abs. 6 die Buchwerte zeitanteilig im Verhältnis des Zeitraums der Zugehörigkeit der bei- oder austretenden Geschäftseinheit zur Unternehmensgruppe zum gesamten Geschäftsjahr berücksichtigt.Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte gemäß Paragraph 48, Absatz 6, die Buchwerte zeitanteilig im Verhältnis des Zeitraums der Zugehörigkeit der bei- oder austretenden Geschäftseinheit zur Unternehmensgruppe zum gesamten Geschäftsjahr berücksichtigt.
Mit Ausnahme der verlustbedingten latenten Steueransprüche aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gemäß § 43 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe so zu berücksichtigen, als ob sie die diese Geschäftseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens der latenten Steueransprüche und -schulden bereits beherrscht hätte.Mit Ausnahme der verlustbedingten latenten Steueransprüche aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gemäß Paragraph 43, sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe so zu berücksichtigen, als ob sie die diese Geschäftseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens der latenten Steueransprüche und -schulden bereits beherrscht hätte.
Latente Steuerschulden der bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des § 42 Abs. 6 im Erwerbsjahr von der veräußernden Unternehmensgruppe als aufgelöst und der erwerbenden Unternehmensgruppe als entstanden behandelt. Abweichend von § 42 Abs. 6 letzter Satz ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahrs zu behandeln.Latente Steuerschulden der bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des Paragraph 42, Absatz 6, im Erwerbsjahr von der veräußernden Unternehmensgruppe als aufgelöst und der erwerbenden Unternehmensgruppe als entstanden behandelt. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahrs zu behandeln.
Ist die bei- oder austretende Geschäftseinheit im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts eine Muttergesellschaft und gehört sie zwei oder mehreren Unternehmensgruppen an, wendet sie die PES-Regelung separat auf die ihr zuzurechnenden Anteile an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der jeweiligen Unternehmensgruppe an.
(3)Absatz 3,Abweichend von den Abs. 1 und 2 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer Kontrollbeteiligung als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet diese wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen deren steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer besteuert. Das Steuerhoheitsgebiet ist jenes Gebiet, in dem die Einheit gelegen ist oder im Fall einer volltransparenten Gesellschaft jenes Gebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind.Abweichend von den Absatz eins und 2 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer Kontrollbeteiligung als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet diese wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen deren steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer besteuert. Das Steuerhoheitsgebiet ist jenes Gebiet, in dem die Einheit gelegen ist oder im Fall einer volltransparenten Gesellschaft jenes Gebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273522