Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2030 — BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 301.01.202431.12.2030 BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 202/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kosten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar:

 

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Summe, 2022 bis 2027

Summe Investitionen

(in Mio. Euro)

3,798

21,936

22,904

23,086

4,504

0,102

76,330

  1. Absatz 2,Die Gesamtkosten nach Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
  2. Absatz 3,Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Absatz 2, sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258740