Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden
der Abschnitt zwischen km 221,65 und km 222,79 auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 1 West Autobahn und
der Abschnitt zwischen km 222,94 und km 221,60 auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn
festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
NOR40259152