Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 192/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Monitoringsystem der beim Großhandel gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Arzneimittel-Vollgroßhändler haben dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Daten zu Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 sindDaten zu Arzneispezialitäten gemäß Absatz eins, sind
Pharmazentralnummern (PZN) der gelagerten Arzneispezialitäten,
Datum des Lagerbestandes,
Anzahl der gelagerten Packungen,
Anzahl der eingegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
Anzahl der ausgegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
bestellte Packungen für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,
bestellte Packungen für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,
durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und
gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Arzneispezialitäten.
(3)Absatz 3,Daten zu Wirkstoffen gemäß Abs. 1 sindDaten zu Wirkstoffen gemäß Absatz eins, sind
Internationale Freinamen (INN) der gelagerten Wirkstoffe,
Datum des Lagerbestandes,
gelagerte Menge der Wirkstoffe,
eingegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
ausgegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
bestellte Menge für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,
bestellte Menge für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,
durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und
gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Wirkstoffe.
(4)Absatz 4,Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Abs. 1 sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Absatz eins, sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.
Schlagworte
Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270693