Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,
Typ
Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VGVereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 1
Zielsetzung und Geltungsumfang
(1)Absatz eins,Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung für sämtliche in organisierten Unterkünften untergebrachten Personen sowie für in Einrichtungen für Pflege- und Betreuung, für Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe untergebrachten vulnerablen Personen zusätzlich zu den Kostenhöchstsätzen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, eine Verrechnung der Differenzbeträge zu ermöglichen, die sich aus den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen und den tatsächlich entstandenen Kosten inklusive aller Steuern und Abgaben (Realkosten) ergeben, um das Angebot an Grundversorgungsquartieren in Wien weiterhin und nachhaltig sicherstellen zu können.Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung für sämtliche in organisierten Unterkünften untergebrachten Personen sowie für in Einrichtungen für Pflege- und Betreuung, für Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe untergebrachten vulnerablen Personen zusätzlich zu den Kostenhöchstsätzen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, eine Verrechnung der Differenzbeträge zu ermöglichen, die sich aus den nach Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen und den tatsächlich entstandenen Kosten inklusive aller Steuern und Abgaben (Realkosten) ergeben, um das Angebot an Grundversorgungsquartieren in Wien weiterhin und nachhaltig sicherstellen zu können. (2)Absatz 2,Die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 sowie die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleiben unverändert in Kraft. Die gegenständliche Vereinbarung ergänzt diese lediglich im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Wien.Die Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2016, sowie die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,, bleiben unverändert in Kraft. Die gegenständliche Vereinbarung ergänzt diese lediglich im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Wien.
Schlagworte
Pflegebetreuung, Kinderhilfe
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259256