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Art. 1

Fassungen
01.01.2024 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.202430.06.2026 BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,

Typ

Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Zielsetzung und Geltungsumfang

  1. Absatz eins,Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung für sämtliche in organisierten Unterkünften untergebrachten Personen sowie für in Einrichtungen für Pflege- und Betreuung, für Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe untergebrachten vulnerablen Personen zusätzlich zu den Kostenhöchstsätzen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, eine Verrechnung der Differenzbeträge zu ermöglichen, die sich aus den nach Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen und den tatsächlich entstandenen Kosten inklusive aller Steuern und Abgaben (Realkosten) ergeben, um das Angebot an Grundversorgungsquartieren in Wien weiterhin und nachhaltig sicherstellen zu können.
  2. Absatz 2,Die Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2016, sowie die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,, bleiben unverändert in Kraft. Die gegenständliche Vereinbarung ergänzt diese lediglich im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Wien.

Schlagworte

Pflegebetreuung, Kinderhilfe

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259256

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/1/A1/NOR40259256