Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.01.2024 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.202430.06.2026 BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,

Typ

Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Realkosten und Verrechnung der Differenzbeträge

  1. Absatz eins,Als Realkosten des Landes Wien im Sinne dieser Vereinbarung gelten die laut den Tarifvereinbarungen im Rahmen der Grundversorgung in Wien zur Verrechnung gelangenden Tarife oder die festgelegten Tagsätze im jeweiligen Leistungsbereich der Sozialhilfe-, Behindertenhilfe- bzw. Kinder- und Jugendhilfeträger für Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG.
  2. Absatz 2,Als Realkosten des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gelten die auf Seiten des Bundes für Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG tatsächlich angefallenen Kosten hinsichtlich der im gesamten Bundesgebiet in Betreuungseinrichtungen nach Artikel 3, Absatz eins, der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG tatsächlich versorgten Personen. Aus diesen Kosten errechnet sich zum Zeitpunkt der Verrechnung ein Kostensatz anhand der Anzahl der vom Bund tatsächlich versorgten Personen.
  3. Absatz 3,Die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Absatz eins und 2 und den nach Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 zwischen dem Bund und dem Land Wien aufgeteilt.
  4. Absatz 4,Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Absatz eins und 2 und den nach Artikel 9, Ziffer eins und 6 der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt dabei unter Anwendung der Vereinbarungen betreffend Sonderunterbringung, Sonderbetreuung und mobile Pflege des Bund-Länder Koordinationsrats, sowohl in organisierten Einrichtungen als auch für individuell untergebrachte Personen.
  5. Absatz 5,Die Differenzbeträge zwischen den dem Land Wien in Erfüllung von 100 % seiner Betreuungsquote gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG entstandenen Realkosten nach Absatz eins und den nach Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden im Verhältnis sechs zu vier zwischen dem Bund und dem Land Wien aufgeteilt. Die Differenzbeträge zwischen den dem Land Wien bei Übererfüllung seiner Betreuungsquote entstandenen Realkosten nach Absatz eins und den gemäß Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen werden hingegen zur Gänze vom Bund getragen. Zur Ermittlung der Höhe der Übererfüllung wird der jährliche Mittelwert herangezogen, der sich aus der Summe der jeweils zum Monatsersten vom Land Wien versorgten Personen im Verhältnis zur Betreuungsquote des Landes Wien in Prozent ergibt. Der dabei ermittelte Wert gilt für sämtliche Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG.
  6. Absatz 6,Aus den Differenzbeträgen zwischen den dem Bund entstandenen Realkosten gemäß Absatz 2 und den nach Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen wird der Länderanteil von 40 % kalkuliert. Davon kann der Bund dem Land Wien jenen Anteil verrechnen, der sich gemäß der Betreuungsquote anhand des Bevölkerungsschlüssels Wiens ergibt.
  7. Absatz 7,Der Bund und das Land Wien haben stets die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Gemeinnützigkeit zu beachten. Diese Gebarung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Schlagworte

Sozialhilfeträger, Behindertenhilfteträger, Kinderhilfeträger

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259257

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/1/A2/NOR40259257