Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,
Typ
Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VGVereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 3
Verrechnungsmodalitäten
(1)Absatz eins,Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt für ein Kalenderjahr einmal jährlich unmittelbar nach der Verrechnung des vierten Quartals gemäß Art. 10 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Artikel 2, Absatz eins und 2 und den nach Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt für ein Kalenderjahr einmal jährlich unmittelbar nach der Verrechnung des vierten Quartals gemäß Artikel 10, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG.
(2)Absatz 2,Die Verrechnung der Kosten gemäß dieser Vereinbarung erfolgt betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2023, betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2024.Die Verrechnung der Kosten gemäß dieser Vereinbarung erfolgt betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Artikel 2, Absatz eins und 2 und den nach Artikel 9, Ziffer 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2023, betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Artikel 2, Absatz eins und 2 und den nach Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2024.
(3)Absatz 3,Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenverrechnung relevanten Daten (vgl. § 231 UGB) auf Verlangen zur Verfügung. Für die wechselseitige Verrechnung müssen die verrechnungsrelevanten Unterlagen in ihrer Detailliertheit geeignet sein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenverrechnung relevanten Daten vergleiche Paragraph 231, UGB) auf Verlangen zur Verfügung. Für die wechselseitige Verrechnung müssen die verrechnungsrelevanten Unterlagen in ihrer Detailliertheit geeignet sein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(4)Absatz 4,Die Verrechnung umfasst insbesondere folgende Kostenpositionen:
Personalkosten wie z. B. Betreuungspersonal, Administrationspersonal
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen sowie Fremdleistungen wie z. B. Kosten für Essen- und Verpflegung, Verbrauchs- und Hygienematerial
Sonstige betriebliche Aufwendungen wie z. B. Miete und Betriebskosten, Instandhaltung,
Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter
Sonstige betriebliche Aufwendung wie z. B. Gemeinkosten, Fortbildung
(5)Absatz 5,Die verrechneten Kostenpositionen für Leistungen nach Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Z 4 und Art. 9 Z 4 und 5 und 8 bis 16 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG sowie die Erstversorgungspauschale gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, sind von der Verrechnung nach dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen. Weiters ausgenommen sind Overheadkosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundversorgung für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a-BVG stehen. Die Vertragspartner stellen sicher, dass es zu keiner Doppelverrechnung von bereits im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern verrechneten Kostenpositionen kommt. Allfällige vom Bund dem Land Wien gesondert geleistete Zuwendungen für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (bspw. Teuerungsausgleich) sind entsprechend in Abzug zu bringen.Die verrechneten Kostenpositionen für Leistungen nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 9, Ziffer 4 und 5 und 8 bis 16 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG sowie die Erstversorgungspauschale gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,, sind von der Verrechnung nach dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen. Weiters ausgenommen sind Overheadkosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundversorgung für Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, -, B, römisch fünf G, stehen. Die Vertragspartner stellen sicher, dass es zu keiner Doppelverrechnung von bereits im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Ländern verrechneten Kostenpositionen kommt. Allfällige vom Bund dem Land Wien gesondert geleistete Zuwendungen für Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (bspw. Teuerungsausgleich) sind entsprechend in Abzug zu bringen. (6)Absatz 6,Nähere Durchführungsbestimmungen für die Verrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
Schlagworte
Essensverpflegung, Verbrauchsmaterial
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259258