Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.01.2024 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.202430.06.2026 BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,

Typ

Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Verrechnungsmodalitäten

  1. Absatz eins,Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Artikel 2, Absatz eins und 2 und den nach Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt für ein Kalenderjahr einmal jährlich unmittelbar nach der Verrechnung des vierten Quartals gemäß Artikel 10, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG.
  2. Absatz 2,Die Verrechnung der Kosten gemäß dieser Vereinbarung erfolgt betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Artikel 2, Absatz eins und 2 und den nach Artikel 9, Ziffer 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2023, betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Artikel 2, Absatz eins und 2 und den nach Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2024.
  3. Absatz 3,Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenverrechnung relevanten Daten vergleiche Paragraph 231, UGB) auf Verlangen zur Verfügung. Für die wechselseitige Verrechnung müssen die verrechnungsrelevanten Unterlagen in ihrer Detailliertheit geeignet sein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
  4. Absatz 4,Die Verrechnung umfasst insbesondere folgende Kostenpositionen:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten wie z. B. Betreuungspersonal, Administrationspersonal
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen sowie Fremdleistungen wie z. B. Kosten für Essen- und Verpflegung, Verbrauchs- und Hygienematerial
    3. Ziffer 3
      Sonstige betriebliche Aufwendungen wie z. B. Miete und Betriebskosten, Instandhaltung,
    4. Ziffer 4
      Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter
    5. Ziffer 5
      Sonstige betriebliche Aufwendung wie z. B. Gemeinkosten, Fortbildung
  5. Absatz 5,Die verrechneten Kostenpositionen für Leistungen nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 9, Ziffer 4 und 5 und 8 bis 16 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG sowie die Erstversorgungspauschale gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,, sind von der Verrechnung nach dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen. Weiters ausgenommen sind Overheadkosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundversorgung für Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, -, B, römisch fünf G, stehen. Die Vertragspartner stellen sicher, dass es zu keiner Doppelverrechnung von bereits im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Ländern verrechneten Kostenpositionen kommt. Allfällige vom Bund dem Land Wien gesondert geleistete Zuwendungen für Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (bspw. Teuerungsausgleich) sind entsprechend in Abzug zu bringen.
  6. Absatz 6,Nähere Durchführungsbestimmungen für die Verrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.

Schlagworte

Essensverpflegung, Verbrauchsmaterial

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259258

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/1/A3/NOR40259258