Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.01.2024 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.202430.06.2026 BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,

Typ

Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Bund- Land Wien-Steuerungsgruppe

  1. Absatz eins,Die Steuerungsgruppe setzt sich insgesamt aus jeweils drei Vertretern der Vertragspartner zusammen.
  2. Absatz 2,Die Steuerungsgruppe tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der Auslegung, der Verrechnung und Prüfung der Kosten, dem Monitoring, der Festlegung der Evaluierungsinhalte gemäß Absatz 3,, der erforderlichen Berichterstattung über die in Bezug auf die Vereinbarung relevante Planung sowie der partnerschaftlichen Lösung von Problemen jeweils im Rahmen dieser Vereinbarung. Für die Erstellung einer Prognose betreffend die gemäß Artikel 2, anfallenden Realkosten stellen sich die Vertragspartner die relevanten Daten wechselseitig zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Die Steuerungsgruppe überprüft ab 1. Juni 2024 die mit der Vereinbarung erzielten Wirkungen. Die Evaluierung soll mit 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden. Die Ergebnisse werden den jeweiligen Vertragspartnern vorgestellt.

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/1/A4/NOR40259259