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Art. 5

Fassungen
01.01.2024 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.202430.06.2026 BGBl. I Nr. 1/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,

Typ

Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird befristet bis 30. Juni 2026 abgeschlossen. Im ersten Quartal 2026 werden die Vertragspartner über eine Weiterführung der Vereinbarung Gespräche führen.
  2. Absatz 2,Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, diese Vereinbarung vor Ablauf der Befristung gemäß Absatz eins, im Einvernehmen aufzulösen, wobei insbesondere auf das Ergebnis der Evaluierung gemäß Artikel 4, Absatz 3, Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3,Eine Kündigung der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG durch den Bund oder das Land Wien gilt gleichermaßen als Kündigung dieser Vereinbarung.
  4. Absatz 4,Sollte zwischen dem Bund und allen Ländern eine Vereinbarung zur Verrechnung von über die nach den Artikel 9, Ziffer eins, 6, oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbaren Kostenhöchstsätzen hinausgehenden Realkosten abgeschlossen werden, endet die gegenständliche Vereinbarung in Bezug auf die über die jeweiligen Kostenhöchstsätze des Artikel 9, Ziffer eins, 6, oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbaren Realkosten ab Inkrafttreten der neuen Vereinbarung.
  5. Absatz 5,Endet diese Vereinbarung nach Absatz eins, 2, 3, oder 4, so erfolgt eine Endabrechnung nach Artikel 3,

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/1/A5/NOR40259260