Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,
Typ
Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VGVereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird befristet bis 30. Juni 2026 abgeschlossen. Im ersten Quartal 2026 werden die Vertragspartner über eine Weiterführung der Vereinbarung Gespräche führen.
(2)Absatz 2,Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, diese Vereinbarung vor Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 im Einvernehmen aufzulösen, wobei insbesondere auf das Ergebnis der Evaluierung gemäß Art. 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen ist.Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, diese Vereinbarung vor Ablauf der Befristung gemäß Absatz eins, im Einvernehmen aufzulösen, wobei insbesondere auf das Ergebnis der Evaluierung gemäß Artikel 4, Absatz 3, Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Eine Kündigung der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG durch den Bund oder das Land Wien gilt gleichermaßen als Kündigung dieser Vereinbarung.Eine Kündigung der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG durch den Bund oder das Land Wien gilt gleichermaßen als Kündigung dieser Vereinbarung.
(4)Absatz 4,Sollte zwischen dem Bund und allen Ländern eine Vereinbarung zur Verrechnung von über die nach den Art. 9 Z 1, 6 oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbaren Kostenhöchstsätzen hinausgehenden Realkosten abgeschlossen werden, endet die gegenständliche Vereinbarung in Bezug auf die über die jeweiligen Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 6 oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbaren Realkosten ab Inkrafttreten der neuen Vereinbarung.Sollte zwischen dem Bund und allen Ländern eine Vereinbarung zur Verrechnung von über die nach den Artikel 9, Ziffer eins, 6, oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbaren Kostenhöchstsätzen hinausgehenden Realkosten abgeschlossen werden, endet die gegenständliche Vereinbarung in Bezug auf die über die jeweiligen Kostenhöchstsätze des Artikel 9, Ziffer eins, 6, oder 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbaren Realkosten ab Inkrafttreten der neuen Vereinbarung.
(5)Absatz 5,Endet diese Vereinbarung nach Abs. 1, 2, 3 oder 4, so erfolgt eine Endabrechnung nach Art. 3.Endet diese Vereinbarung nach Absatz eins, 2, 3, oder 4, so erfolgt eine Endabrechnung nach Artikel 3,
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259260