Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2024,
Typ
Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VGVereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und dem Land Wien mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
die Mitteilung des Landes Wien über das Vorliegen der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
(2)Absatz 2,Nach dem 31. Juli 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259261