Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Winterfahrverbotskalender 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom 13. Jänner 2024 bis einschließlich 9. März 2024 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brennerautobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt
in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder
in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll,
liegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259271