Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 175/2025).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2025,).
Text
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17. November 2023 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer eins, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
von 24,18 Euro auf 25,39 Euro,
40 km bis 60 km
von 47,82 Euro auf 50,22 Euro,
über 60 km
von 71,47 Euro auf 75,06 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
von 13,16 Euro auf 13,82 Euro,
20 km bis 40 km
von 52,20 Euro auf 54,82 Euro,
40 km bis 60 km
von 90,87 Euro auf 95,43 Euro,
über 60 km
von 129,77 Euro auf 136,28 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. Jänner 2024 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Dokumentnummer
NOR40259316