Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu BGBl. II Nr. 134/2007 festgesetzten Zuschläge wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird – ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt.Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, festgesetzten Zuschläge wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird – ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt. (2)Absatz 2,Zu den in § 31 Abs. 1a GebAG, § 43 Abs. 1a GebAG und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in § 54 GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Gebührenrahmen.Zu den in Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG, Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in Paragraph 54, GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführten Gebührenrahmen.
(3)Absatz 3,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259332