Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 431/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 10.Paragraph 10,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2023, in Höhe von 3 692 Euro für die Berechnung dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag unterliegt im Jahr 2024 einer Valorisierung von 5 % und ab dem Jahr 2025 einer Valorisierung von 3 %. Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259345