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§ 4

Fassungen
ab 29.12.2023 — BGBl. II Nr. 431/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute29.12.2023 BGBl. II Nr. 431/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2023BGBl. II Nr. 431/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. Ziffer eins
      „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten und dem Dienstleistungssektor zu energetischen Zwecken geliefert werden einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs der Energiewirtschaft bei der Produktion von Elektrizität, Wärme und Kraftstoffen für den Verkehr, sowie der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
    2. Ziffer 2
      „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
    3. Ziffer 3
      „Biokraftstoffe“ flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
    4. Ziffer 4
      „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material, und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,.

Schlagworte

Prozesskälte, Elektrizitätsverbrauch, Elektrizitätsverlust, Raumwärme, Nahrungsmittelpflanze

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259339