Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saisonkontingentverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß § 1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2023, BGBl. II Nr. 489/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. 168/2023, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2024 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß Paragraph eins, zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt 168 aus 2023,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2024 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
NOR40259354