Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2024 bis 17.12.2024 — BGBl. II Nr. 433/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.202417.12.2024 BGBl. II Nr. 433/2023 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saisonkontingentverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 433/2023

Außerkrafttretensdatum

17.12.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß Paragraph eins, zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt 168 aus 2023,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2024 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ausländerin

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20012492

Dokumentnummer

NOR40259354