Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saisonkontingentverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 5.Paragraph 5,
AusländerInnen, die
seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
NOR40259355