Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saisonkontingentverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Arbeitgeber, deren Saisonarbeitskräfte sich gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Arbeitgeber, deren Saisonarbeitskräfte sich gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (Paragraph 12 d, AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
NOR40259356