Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 438/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 438/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 438/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Örtliche Gegebenheiten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Ort, an dem die Narkose durch die sachkundige Hilfsperson durchgeführt wird, muss trocken, sauber, ausreichend temperiert sowie leicht zu reinigen sein und eine hohe Luftwechselrate aufweisen. Zudem sind Notfallpläne für Störfälle und Notsituationen durch das Narkosegas bzw. durch das Narkosegerät am Durchführungsort anzubringen. Dabei ist auf die jeweiligen negativen Auswirkungen auf den menschlichen sowie den tierischen Organismus Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Gerät ist sicher zu verwahren, um in zumutbarer Weise eine unbefugte Verwendung des Gerätes oder Manipulation am Gerät zu verhindern.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

20012495

Dokumentnummer

NOR40259373