Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Örtliche Gegebenheiten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Ort, an dem die Narkose durch die sachkundige Hilfsperson durchgeführt wird, muss trocken, sauber, ausreichend temperiert sowie leicht zu reinigen sein und eine hohe Luftwechselrate aufweisen. Zudem sind Notfallpläne für Störfälle und Notsituationen durch das Narkosegas bzw. durch das Narkosegerät am Durchführungsort anzubringen. Dabei ist auf die jeweiligen negativen Auswirkungen auf den menschlichen sowie den tierischen Organismus Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Gerät ist sicher zu verwahren, um in zumutbarer Weise eine unbefugte Verwendung des Gerätes oder Manipulation am Gerät zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259373