Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderuntergrenze und Kostenersatz
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Beträgt die errechnete Förderhöhe gemäß § 6 in einer Förderphase weniger als 800 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.Beträgt die errechnete Förderhöhe gemäß Paragraph 6, in einer Förderphase weniger als 800 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.
(2)Absatz 2,Ein nach dieser Verordnung gewährter Zuschuss, der 15 000 Euro nicht übersteigt, wird um den Betrag von 500 Euro erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259581