Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziel und Zweck der Förderung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Förderung ist, die durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen bei den nach dieser Verordnung förderbaren, nicht oder teilweise nicht unternehmerisch gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, tätigen Organisationen nach § 3 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.Ziel dieser Förderung ist, die durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen bei den nach dieser Verordnung förderbaren, nicht oder teilweise nicht unternehmerisch gemäß Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, tätigen Organisationen nach Paragraph 3, durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen. (2)Absatz 2,Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt insgesamt bis zu 140 Millionen Euro abzüglich Abwicklungskosten.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259573