Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
6. Abschnitt
Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl
Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 23.Paragraph 23,
Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR 2014 sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259594