Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 27.Paragraph 27,
Die vorliegende Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259598