Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
3. Abschnitt
Art und Ausmaß der Förderung
Art der Förderung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten.
(2)Absatz 2,Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
(3)Absatz 3,Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259576