Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Verbundene Organisationen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die maximale Förderhöhe gemäß § 8 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Abs. 2 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.Die maximale Förderhöhe gemäß Paragraph 8, steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Absatz 2, eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.
(2)Absatz 2,Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).
Schlagworte
Grundkapital, Mutterorganisation
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259580