Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

Verschlimmerung

  1. Ziffer eins
    Bei Verschlimmerung des Zustands einer Person, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:
    1. Absatz a,
      Der zuständige Träger dieser Vertragspartei ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person seit Beginn der Leistungsgewährung keine Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern;
    2. Absatz b,
      Der zuständige Träger dieser Vertragspartei ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne dass dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn die betreffende Person seit Beginn der Leistungsgewährung eine Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieser anderen Vertragspartei gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag, der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei zugezogen hätte.
  2. Ziffer 2
    Bei Verschlimmerung des Zustands einer Person aufgrund eines Arbeitsunfalles, der eintrat als die betreffende Person den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterlag, gilt Folgendes:
    1. Absatz a,
      Der zuständige Träger dieser Vertragspartei ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung zu berücksichtigen, wenn die Verschlimmerung nicht durch einen neuerlichen, nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anerkannten Arbeitsunfall verursacht wurde;
    2. Absatz b,
      Der zuständige Träger dieser Vertragspartei ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne dass dabei die Verschlimmerung berücksichtigt wird, wenn die Verschlimmerung durch einen neuerlichen, nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anerkannten Arbeitsunfall verursacht wurde. Der zuständige Träger dieser anderen Vertragspartei gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der vorangehende Arbeitsunfall im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei eingetreten wäre.

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259626