Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
    1. Absatz a,
      in Bezug auf Österreich:
      1. Absatz i,
        auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
      2. Absatz i, i,
        auf die Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung;
      3. Absatz i, i, i,
        ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;
    einschließlich der Verordnungen und Satzungen hierzu.
    1. Absatz b,
      in Bezug auf Québec:
      1. Absatz i,
        auf die Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec und
      2. Absatz i, i,
        auf die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
    einschließlich der Verordnungen hierzu.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung berührt nicht andere Abkommen oder Vereinbarungen über soziale Sicherheit einer Vertragspartei mit dritten Staaten, sofern diese nicht, in Bezug auf Österreich, Versicherungslastregeln enthalten.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer die Vertragspartei, die die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen die andere Vertragspartei, dass diese Vereinbarung auf die neuen Personengruppen oder Leistungen keine Anwendung findet.

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259609