Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben einander
    1. Absatz a,
      die für die Anwendung dieser Vereinbarung und der für sie geltenden Rechtsvorschriften notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen;
    2. Absatz b,
      über alle die Anwendung dieser Vereinbarung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Träger der Vertragsparteien haben einander bei der Anwendung dieser Vereinbarung zu unterstützen als würden sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften anwenden. Diese Amtshilfe ist kostenlos zu leisten, sofern nicht in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 21 die Erstattung bestimmter Kosten vorgesehen wird.
  3. Ziffer 3
    Verlangt der zuständige Träger einer Vertragspartei, dass sich ein Antragsteller oder Leistungsbezieher, der im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten vom zuständigen Träger der anderen Vertragspartei nach den für diesen geltenden Verfahren zu veranlassen oder durchzuführen. Der zuständige Träger hat die Kosten für die Untersuchungen zur Gänze zu erstatten, mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259629