Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 199/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 24
Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen
Jede Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Ausstellung von Urkunden oder Schriftstücken vorgesehen ist, erstreckt sich auf die entsprechenden Urkunden oder Schriftstücke der anderen Vertragspartei.
Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Vereinbarung vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch die dazu berufenen Behörden oder anderer ähnlicher Formalitäten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259631