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Art. 4

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. Ziffer eins
    Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen, sowie die Gewährung von Sachleistungen hat eine Vertragspartei Personen, für die die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von diesen Personen ableiten, in gleicher Weise wie eigene Staatsangehörige zu behandeln.
  2. Ziffer 2
    Eine Vertragspartei hat Absatz 1 auch auf Situationen anzuwenden, in denen eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.
  3. Ziffer 3
    Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit einem dritten Staat.
  4. Ziffer 4
    Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
  5. Ziffer 5
    Unterliegt ein Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diese Person wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259611