Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Schlagworte
Ermittlungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259721