Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.01.2024 bis 31.12.2024 — BGBl. III Nr. 15/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.01.202431.12.2024 BGBl. III Nr. 15/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung gefährlicher Güter in Maschinen, Geräten oder Gegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.01.2024BGBl. III Nr. 15/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Die Vorschriften des ADR brauchen für gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Apparate, die den UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind nicht angewendet zu werden, wenn sie zur Reparatur, Inspektion, Wartung, Beseitigung oder Wiederverwertung befördert werden, vorausgesetzt, der Inhalt ist sicher umschlossen und es wurden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen jedes Austreten des Inhalts verhindern.
  2. Ziffer 2
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2024 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012509

Dokumentnummer

NOR40259733