Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 105Artikel 105
Text
KAPITEL 22
REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 105
(1)Absatz eins,Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozioökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2)Absatz 2,Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende Grundsätze zu erreichen:
Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und lokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger,
Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessenträgern im Bereich der regionalen Entwicklung und
Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.
Schlagworte
Entwicklungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259857