Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 118Artikel 118
Text
ARTIKEL 118
Wiederaufgearbeitete Waren
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Waren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern.
(2)Absatz 2,Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren.
(3)Absatz 3,Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren
beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche gekennzeichnet werden und
alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
(4)Absatz 4,Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Beschränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wiederaufgearbeitete Waren.
(5)Absatz 5,Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbeitete Ware eine Ware, die
ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden, und
ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüngliche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie die neue Ware versehen ist.
Schlagworte
Leistungsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259870