Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
TITEL IIITITEL römisch drei
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
ARTIKEL 12
Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1)Absatz eins,Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Verfahrensgarantien in Strafsachen sowie den Opferrechten besondere Bedeutung bei.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung, der Korruptionsbekämpfung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
(3)Absatz 3,Die Achtung der Menschenrechte, des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259765