Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 140Artikel 140
Text
ARTIKEL 140
Transparenz
Jede Vertragspartei
gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei,
teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Monaten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist, und
unterrichtet die andere Vertragspartei über jede ernste oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmittelnotfällen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die betreffende Gefahr festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259892