Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 145Artikel 145
Text
ARTIKEL 145
Überprüfung
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die rechtlichen1 und sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung.
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1 Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und VIII-E.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259897