Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 158Artikel 158
Text
ABSCHNITT E
REGELUNGSRAHMEN
UNTERABSCHNITT IUNTERABSCHNITT römisch eins
INTERNE VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 158
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer Vertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und
den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen, die unter die Kategorien nach Artikel 153 fallen, in ihrem Gebiet.
(2)Absatz 2,Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gilt dieser Abschnitt ausschließlich für Sektoren, für die eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-A und VIII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-C, VIII-D und VIII-G ein Vorbehalt aufgeführt ist.
(3)Absatz 3,Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, welche in der Liste der Verpflichtungen aufzuführen sind.
(4)Absatz 4,Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Zulassungsanforderungen“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationsanforderungen, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, einschließlich der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung, einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;
„Qualifikationsanforderungen“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen;
„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen erfüllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden;
„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet.
Schlagworte
Zulasssungsverfahren, Qualifikationsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259910