Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 185Artikel 185
Text
ARTIKEL 185
Datenverarbeitung
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, für die Zwecke der Datenverarbeitung Informationen in elektronischer oder sonstiger Form in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Absatz 1 schränkt nicht das Recht einer Vertragspartei ein, personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, dieses Abkommen zu umgehen.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei führt angemessene Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um die Privatsphäre, die Grundrechte und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezogener Daten.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259936