Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 194Artikel 194
Text
ARTIKEL 194
Regulierungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regulierungsfragen. Dieser Dialog betrifft unter anderem folgende Fragen:
die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,
die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation und
den Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und
andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Ein solcher Dialog kann in Form eines Austausches von Informationen über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bezüglich der in Absatz 1 genannten Fragen sowie über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259945